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   AG Hameln, 24.03.2005 - 23 C 298/04 (3)   

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https://dejure.org/2005,34794
AG Hameln, 24.03.2005 - 23 C 298/04 (3) (https://dejure.org/2005,34794)
AG Hameln, Entscheidung vom 24.03.2005 - 23 C 298/04 (3) (https://dejure.org/2005,34794)
AG Hameln, Entscheidung vom 24. März 2005 - 23 C 298/04 (3) (https://dejure.org/2005,34794)
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    Aufklärungspflichten Vermieter, Regress Vermieter gegen Kunde und Versicherung, UE-Tarif

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Hameln, 24.03.2005 - 23 C 298/04
    Denn bis zu den vom Gericht in seiner prozessleitenden Verfügung vom 3.1.2005 genannten neuen Entscheidungen des BGH vom 10.10.04 - VI ZR 151/03 - = NJW 2005, 51 ff und vom 26.10.04 - VI ZR 300/03 - entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Unfallschädiger die Kosten für einen im "Unfallersatztarif" abgeschlossenen Tarif zu tragen hatte und den Mieter insoweit keine Erkundigungspflicht nach einem günstigeren Sondertarif habe (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 1958).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Hameln, 24.03.2005 - 23 C 298/04
    Denn bis zu den vom Gericht in seiner prozessleitenden Verfügung vom 3.1.2005 genannten neuen Entscheidungen des BGH vom 10.10.04 - VI ZR 151/03 - = NJW 2005, 51 ff und vom 26.10.04 - VI ZR 300/03 - entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Unfallschädiger die Kosten für einen im "Unfallersatztarif" abgeschlossenen Tarif zu tragen hatte und den Mieter insoweit keine Erkundigungspflicht nach einem günstigeren Sondertarif habe (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 1958).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hameln, 24.03.2005 - 23 C 298/04
    Denn bis zu den vom Gericht in seiner prozessleitenden Verfügung vom 3.1.2005 genannten neuen Entscheidungen des BGH vom 10.10.04 - VI ZR 151/03 - = NJW 2005, 51 ff und vom 26.10.04 - VI ZR 300/03 - entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Unfallschädiger die Kosten für einen im "Unfallersatztarif" abgeschlossenen Tarif zu tragen hatte und den Mieter insoweit keine Erkundigungspflicht nach einem günstigeren Sondertarif habe (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 1958).
  • AG Hameln, 28.04.2005 - 32 C 389/04
    Das Gericht folgt damit der auch in dem Verfahren 23 C 298/04 Amtsgericht Hameln im Urteil vom 24.03.2005 eingenommenen Rechtsposition einer anderen Abteilung des hiesigen Amtsgerichts.
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